AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vienco GmbH

Stand: 14.11.2019

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Lieferbedingungen abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks der Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
  3. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Absatz 1 BGB und auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
  4. Geschlossene Verträge verpflichten den Besteller, die bestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen und zu vergüten.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Mit der Bestellung einer Ware ist der Besteller gemäß § 145 BGB gebunden. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt ausschließlich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.
  3. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege. werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt aber noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann auch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
  4. Der Vertragsschluss mit dem Besteller erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die Wirksamkeit des Selbstbelieferungsvorbehaltes ist davon abhängig, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird von uns, soweit sie bereits bezahlt wurde, unverzüglich zurückerstattet.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „Ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Maßgeblich ist jeweils der vereinbarte Preis. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Hohe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
  3. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  4. Für Lieferungen und Leistungen, die nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen, haben wir das Recht, den Preis entsprechend zwischenzeitlich erfolgter Lohn- und Materialkostensteigerungen anzupassen. Gleiches gilt unabhängig vom Lieferungs- und Leistungszeitraum für Lieferungen und Leistungen, die im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses erbracht werden. Wenn wir mit dem Besteller die Preise abhängig von bestimmten Preisfaktoren, wie z.B. Rohstoffpreise, vereinbart haben, können Veränderungen der Preisfaktoren auch unabhängig vom Lieferungs- und Leistungszeitraum zu entsprechenden Preisanpassungen führen.
  5. Der Besteller ist verpflichtet unsere Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Wir sind jedoch berechtigt, Abschlagszahlungen oder Vorauskasse mit dem Besteller zu vereinbaren, wenn zu ihm bisher noch keine Geschäftsbeziehung bestanden hat, Lieferungen ins Ausland erfolgen sollen, der Besteller seinen Geschäftssitz im Ausland hat oder sonstige Gründe vorliegen, welche zu Zweifeln an fristgerechter Zahlung nach Lieferung Anlass geben.
  6. Die Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem wir über den geschuldeten Betrag verfügen können. Bei Annahme von Schecks gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn nach Vorlage des Schecks innerhalb einer angemessenen Frist dieser eingelöst und uns gutgebracht ist.
  7. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt
  8. Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss erkennbar und sind dadurch unsere Zahlungsansprüche gefährdet, so sind wir berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheiten für Sie leistet. Gerät der Besteller mit Zahlungen in Verzug, werden sämtliche Forderungen gegen ihn, gleich ob sie schon in Rechnung gestellt worden sind oder nicht, sofort fällig.
  9. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht; darüber hinaus sind im kaufmännischen Verkehr sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – uns gegenüber ausgeschlossen. Die Rechte des Bestellers sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtretbar.

§ 4 Lieferzeit – Lieferumfang

  1. Ist eine Frist für die Durchführung des Auftrags durch uns angegeben bzw. mit dem Besteller vereinbart, so beginnt diese mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller für die Auftragsabwicklung zu erbringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstige Informationen, insbesondere nicht vor Abklärung aller technischer Fragen.
  2. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich.
  3. Soweit wir durch besondere Umstände wie Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, Verzögerungen auf Grund von zoll- bzw. exportrechtlichen Prüf- und Genehmigungsverfahren oder sonstiger Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen, die außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegen und die nachweislich erheblichen Einfluss auf unsere Erfüllung der Leistungspflicht haben, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert werden, verlängert sich die Lieferfrist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen Entstehung und Behebung des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Subunternehmen eintreten. Wir verpflichten uns, im Falle eines Leistungshindernisses dem Besteller unverzüglich sowohl von der Entstehung wie auch von der Behebung des Hindernisses Mitteilung zu machen. Die Vereinbarung des Selbstbelieferungsvorbehalts nach § 2 Ziffer 4 wird von vorstehendem Absatz nicht berührt.
  4. Nachträgliche, mit uns vereinbarte Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Bestellers führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen.
  5. Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.
  6. Der Besteller ist verpflichtet, bei Verzögerungen der Lieferung, innerhalb einer angemessenen Nachfrist die Lieferung anzunehmen.
  7. Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Stückzahl, mindestens jedoch von einem Stück vor.
  8. Erfolgen bei Abrufaufträgen die Abrufe durch den Besteller nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Menge auszuliefern und zu berechnen.

§ 5 Gefahrenübergang

  1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe, soweit die Versendung gewünscht ist, mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Besteller über.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.

§ 6 Mitwirkung des Bestellers

  1. Der Besteller teilt uns einen Ansprechpartner, eine Postanschrift und eine eMail-Adresse mit, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners gewährleistet ist. Dieser Ansprechpartner muss durch den Besteller bevollmächtigt sein, die im Rahmen der Auftragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Gleichfalls benennen wir dem Besteller einen Ansprechpartner, der die für die Auftragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.
  2. Ist kein Ansprechpartner in gesonderter Form benannt worden. So gilt der in der Bestellung aufgeführte Bevollmächtigte des Bestellers als der gemäß Ziffer 1 geregelte Ansprechpartner.
  3. Erfordert die Erbringung vereinbarter Leistungen eine Mitwirkung des Bestellers, hat dieser sicherzustellen, dass uns alle erforderlichen und zweckmäßigen Informationen und Daten rechtzeitig sowie in erforderlicher Qualität zur Verfügung gestellt werden.
  4. Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig der nicht rechtzeitig nach, verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend, bis der Besteller seinen Mitwirkungspflichten genügt. Weiterhin hat der Besteller uns gegenüber verursachten Aufwendungen und Schäden zu ersetzten, es sei denn, der Besteller hat seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten.

§ 7 Liefergegenstand

  1. Unsere Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für amtliche Konstruktionsangaben und -vorschläge. Änderungen auf Grund der technischen Entwicklung behalten wir uns vor.
  2. Von uns gefertigte Zeichnungen, Musterstücke und Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht werden. Wir weisen insoweit auf das Bestehen gewerblicher Schutzrechte bzw. Urheberrechte hin. Modelle, Werkzeuge und sonstige Einrichtungen für das Ausführen eines Auftrages bleiben, auch wenn wir die Kosten anteilig berechnen, stets unser Eigentum. Zur Aufbewahrung von Werkzeugen und Vorrichtungen nach Auslieferung eines Auftrages sind wir nicht vernichtet.
  3. Eine funktionelle Endprüfung unserer Produkte ist nur Teil des Liefergegenstandes, soweit diese gesondert vereinbart wurde. Ohne gesonderte Vereinbarung obliegt die funktionelle Endprüfung dem Besteller.

§ 8 Mängelgewährleistung

  1. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Wir gewährleisten, dass unsere Produkte nach dem neusten Stand der Technik und in gewissenhafter Arbeitsweise gefertigt werden. Gleichwohl sind Mängel unserer Produkte im Hard- und Software-Design sowie bei den Herstellungsprozessen nicht immer unvermeidbar. Für unvermeidbare Mängel in diesem Sinne haften wir nur auf Nachlieferung bzw. Nachbesserung (Nacherfüllung); darüberhinausgehende Gewährleistungsrechte des Bestellers sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Funktionsmängel unserer Produkte dann, wenn uns nur eine optische Prüfung und nicht auch eine funktionelle Prüfung obliegt und der Funktionsmangel bei einer funktionellen Prüfung hätte entdeckt werden können.
  3. Verwendungszwecke des Bestellers, welche über die gewöhnliche Verwendung der Produkte hinausgehen oder die eine Beschaffenheit voraussetzen, die von der üblichen abweicht, insbesondere sicherheitstechnisch relevante Anwendungen, wer z.B. Einsatz in Luft- und Raumfahrt oder Automotive, müssen vertraglich vereinbart werden.
  4. Normaler, verbrauchstypischer Verschleiß stellt keinen Mangel dar. Der Besteller hat die Betriebs-, Lager- und/oder Wartungsempfehlungen von uns bzw. des Herstellers zu befolgen. Es dürfen nur autorisierte Änderungen vorgenommen, fachgerechte Ersatzteile ausgewechselt und Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die den erforderlichen Spezifikationen entsprechen. Führen Verstöße des Bestellers oder Dritter gegen diese Obliegenheiten direkt der indirekt zum Mangel, stehen wir hierfür nicht ein.
  5. Wir leisten für die nach § 7 geregelte Beschaffenheit – ausgenommen sind unerhebliche Abweichungen – dadurch Gewähr, dass wir nach unserer Wahl nach Setzung einer angemessenen Frist durch den Besteller ein mangelfreies Produkt nachliefern oder den mangelhaften Zustand beseitigen. Entscheiden wir uns für eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels, hat der Besteller weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als der Mangel und unsere Vertretungspflicht feststehen und nachgewiesen sind.
  6. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Besteller grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit. insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller kein Rücktrittsrecht zu. Bezüglich der Geltendmachung eines Rücktrittsrechtes sowie eines Schadenersatzanspruchs verweisen wir auf § 9.
  7. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Auf unser Verlangen hat der Besteller Geräte oder Teile zur Untersuchung und Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.
  8. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, für alle von uns gelieferten Produkte ein Jahr. Sie erlischt jedoch vorzeitig, sobald durch den Besteller Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen werden bzw. Betriebsanweisungen nicht befolgt werden. Die Gewährleistung beginnt mit dem Lieferdatum.
  9. Die im Rahmen von Nachbesserung oder Nachlieferung ersetzten Teile gehen in das Eigentum von uns über und sind vom Besteller auf unser Verlangen hin auf unsere Kosten zurückzusenden.
  10. Stellt sich heraus, dass wir auf Grund vom Besteller behaupteter Mängel Leistungen erbringen, ohne dass ein Gewährleistungsfall vorlag, hat der Besteller uns den hierfür entstandenen Aufwand zu ersetzen, es sei denn, der Besteller hat diesen nicht zu verantworten.
  11. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers insbesondere in Prospekten, Broschüren. etc. stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Produkte dar.
  12. Der Besteller wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Leistungsbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen. Über Produktbeschreibungen hinausgehende Beschaffenheitsangaben sowie Garantien gelten nur als dem Besteller gegenüber erklärt, soweit diese schriftlich durch uns festgehalten wurden.

§ 9 Rücktrittsrecht des Bestellers und sonstige Haftung des Verkäufers

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, soweit die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang gemäß § 5 endgültig unmöglich wird oder die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, nicht erfolgt, es sei denn, das Leistungshindernis ist vom Besteller zumindest überwiegend zu verbeten oder es handelt sich um einen Fall nach § 4 Absatz 3 vorliegender Bestimmungen. Soweit Teilleistungen möglich sind, die für den Besteller auch nach Beendigung des Vertrages im Übrigen verwertbar sind, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die noch nicht geleisteten Teile.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Sind bereits Teilleistungen im Sinne des Absatz 1 erbracht, besteht auch insoweit ein Vergütungsanspruch.
  3. Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vor, entfällt unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Die Regelung des § 8 bleibt hiervon unberührt.
  4. Für vorsätzlich verursachte Schäden haften wir in voller Höhe.
  5. Wir haften für von uns schuldhaft verursachte Schäden in Fällen von grober Fahrlässigkeit und für die fahrlässige Verletzung einer Pflicht, die für die Einreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist, in Höhe des typischen und vorhersehbaren Schadens. Eine darüberhinausgehende Haftung übernehmen wir nur im Deckungsumfang unserer Betriebshaftpflichtversicherung.
  6. Die Haftung für einen Schaden, der nicht an dem Liefergegenstand entsteht, wird außer in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen wird die Haftung für Luftfahrtrisiken, die mit dem Liefergegenstand in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen.
  7. Eine Haftung für Personenschäden, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die wir eine Garantie übernommen haben, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von Absatz 5 und Absatz 6 unberührt.
  8. Für alle Ansprüche. die gegen uns auf Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung geltend gemacht werden – außer in Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden -gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese Frist beginnt mit dem in § 199 Absatz 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Absatz 3 und Absatz 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die Regelung § 8 Absatz 7 bleibt hiervon unberührt.
  9. Eine Verwendung von RoHS-konformen Alternativartikeln zur Fertigung des Liefergegenstandes durch uns ist, auch ohne ausdrückliche dahingehende Freigabe durch den Besteller in jedem Einzelfall unter der Maßgabe zulässig, da die technische Produktspezifikation als solche, abgesehen von prozesstechnischen (z.B. Verarbeitungstemperaturen) und materialtechnische (RoHS-Stoffgrenzwerten) unvermeidbaren Modifikationen, für die jeweils zu Herstellung des Liefergegenstandes durch uns verwendeten Alternativartikel unverändert bleibt. Wir weisen darauf hin. dass der Besteller verpflichtet ist, die Vorschriften der EU-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und 2002/96/EG (WEEE) sowie der in deren Ausführung ergangenen nationalen Vorschriften (Deutschland: ElektroG) zu beachten und insbesondere für die Einhaltung der entsprechenden Verwendungs- und Entsorgungsvorgaben verantwortlich ist.
  10. Der Besteller hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die durch ihn von uns bezogenen Produkte oder Teile davon nicht nationalen bzw. internationalen Ausfuhr- bzw. Importbeschränkungen unterliegen. Sollten Produkte oder Teile davon einer Ausfuhr- bzw. Einfuhrbeschränkung unterliegen, hat der Besteller auf eigene Kosten die notwendigen Ausfuhr- bzw. Einfuhrlizenzen zu beschaffen. Der Besteller stellt uns bei festgestellten Verstößen gegen Export- bzw. Importbeschränkungen von jeder Haftung und Verantwortung im Außenverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausdrücklich frei. Im Fall der Zuwiderhandlung trägt der Besteller ferner sämtliche um daraus entstehenden Schäden. Wir übernehmen keine Haftung für Lieferverzögerungen, die sich aus nationalen bzw. internationalen Ausfuhrbeschränkungen ergeben oder dafür, dass eine Lieferung aufgrund von nationalen bzw. internationalen Ausfuhrbeschränkungen überhaupt nicht durchgeführt werden kann. Eine Entschädigungs- oder Schadenersatzpflicht trifft uns in diesem Fall nicht.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt hingegen stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist an die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich ich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln: insbesondere ist er verpflichtet diesen auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, er nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt aber einer dieser Fälle vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  5. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstanden untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, und dass als vereinbart gilt, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn an uns ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  6. Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Schutzrechte

  1. Alle Schutzrechte, insbesondere Urheber- oder gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Marken oder Geschmacksmuster sowie Rechte an Erfindungen und Knowhow, verbleiben ausschließlich bei uns.
  2. Wenn ein Dritter Ansprüche behauptet, die einem eingeräumten, einfachen Nutzungsrecht des Bestellers entgegenstehen, hat der Besteller uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Besteller wird Ansprüche Dritter nicht ohne unsere Zustimmung anerkennen. Wir werden die Abwehr der Ansprüche Dritter prüfen.

§ 12 Nutzungsrechte an Software

  1. Alle Rechte an Software. die an den Besteller geliefert oder für den Besteller erstellt wird, insbesondere Urheberrechte, Leistungsschutzrechte und verwandte Schutzrechte, verbleiben bei uns bzw. dem jeweiligen Rechteinhaber. Dies gilt auch, wenn die Software gemäß Vorgaben der unter Mitwirkung des Bestellers erstellt wurde.
  2. Verwenden wir Software des Bestellers, verbleiben alle Urheber -und sonstigen Rechte beim Besteller. Wir werden diese Software nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke einsetzen. Sofern wir den Quellcode dieser Software zu Veränderungen oder Mängelbeseitigungsleistungen benötigen, stellt der Besteller uns diesen kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung.
  3. Dem Besteller ist jedes Vervielfältigen, Verbreiten, Weitergeben, Ändern, Übersetzen, Erweitern und/oder sonstiges Umarbeiten der von uns überlassenen Software sowie das Dekomprimieren und die Verwendung der Software als Grundlage zur Entwicklung ähnlicher Software untersagt, soweit dies nicht ausdrücklich vertraglich oder gesetzlich zulässig ist. Im Übrigen gelten die jeweiligen gesonderten Lizenzbedingungen der Software.
  4. Der Besteller erhält an der Software lediglich ein einfaches Nutzungsrecht in dem Umfang, den der Vertragsweck gebietet. Jede Nutzung der Software, die über die jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers bzw. uns, die vertragliche Abreden oder die vertraglich vorausgesetzten Zwecke hinausgeht, bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
  5. Für die Datensicherung darf der Besteller erforderliche Sicherungskopien erstellen, soweit der jeweilige Lizenzvertrag nicht eine andere Regelung trifft. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträges zu versehen.
  6. Für den Fall der unrechtmäßigen Nutzung, die das eingeräumte. einfache Nutzungsrecht übersteigt, behalten wir uns, ggf. auch der Hersteller der Software, die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.

§ 13 Datenschutz – Geheimhaltung

  1. Die Vienco GmbH verarbeitet im Rahmen der Zweckbestimmung personenbezogene Daten gem. den gesetzlichen Bestimmungen aus Bundesdatenschutzgesetz und EU- Datenschutzverordnung. Die in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind geregelt in der Datenschutzerklärung, die auf https://www.vienco.de/Datenschutzerklaerung zur Einsicht bereitgestellt wird. Die aktuellen Datenschutzbestimmungen für den Besuch unserer Webseite können an dieser Stelle ebenfalls eingesehen werden.

§ 14 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht: CISG) ist ausgeschlossen.

§ 15 Streitbeilegung

  1. Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBGDie Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
    Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.

$ 16 Haftungsausschluss

  1. Haftung für InhalteDie Inhalte unsere Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte können wir jedoch keine Gewährleistung übernehmen. Als Diensteanbieter sind wir gemäß § 7 Abs. 1 TMG für eigne Inhalte auf diesen Seiten nach den allgemeinen Gesetzten verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG sind wir als Diensteanbieter jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzten bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden wir diese Inhalte umgehend entfernen.
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§ 17 Teilnichtigkeit

  1. Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt diese die Wirksamkeit der Bestimmung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, vielmehr, anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. Entsprechend ist zur Ausfüllung etwaiger Vertragslücken zu verfahren.