AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vienco GmbH
Stand: November 2025
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Entwicklungsarbeiten der Vienco GmbH gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Sie gelten ausschließlich im B2B-Verkehr; Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind ausgeschlossen.
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende bzw. ergänzende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
- Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
- Mit der Bestellung einer Ware ist der Besteller gemäß § 145 BGB gebunden. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme erfolgt ausschließlich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung.
- Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt aber noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann auch mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
- Der Vertragsschluss mit dem Besteller erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Die Wirksamkeit des Selbstbelieferungsvorbehaltes ist davon abhängig, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird von uns, soweit sie bereits bezahlt wurde, unverzüglich zurückerstattet. Der Selbstbelieferungsvorbehalt gilt nicht für Werk- und Dienstleistungen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „Ab Werk“ ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
- Maßgeblich ist jeweils der vereinbarte Preis. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
- Für Lieferungen und Leistungen, die später als drei (3) Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, ist Vienco berechtigt, die Preise anzupassen, wenn sich die für die Kalkulation maßgeblichen Kosten seit Vertragsschluss wesentlich verändert haben. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn sich einzelne Kostenfaktoren – insbesondere Material-, Energie-, Zulieferer- oder Personalkosten – um mehr als 5 % erhöhen oder verringern. Die Preisanpassung erfolgt in dem Umfang, in dem die jeweiligen Kostenfaktoren die Gesamtleistung beeinflussen. Vienco wird dem Besteller die zugrunde liegenden Kostenveränderungen auf Anforderung in geeigneter Form darlegen. Führt eine Preisanpassung zu einer Erhöhung des Gesamtpreises um mehr als 15 %, ist der Besteller berechtigt, binnen zehn (10) Werktagen nach Zugang der Mitteilung über die Anpassung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt erstreckt sich ausschließlich auf Leistungen, die noch nicht erbracht wurden.
- Der Besteller ist verpflichtet unsere Vergütung netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Wir sind jedoch berechtigt, Abschlagszahlungen oder Vorauskasse mit dem Besteller zu vereinbaren, wenn zu ihm bisher noch keine Geschäftsbeziehung bestanden hat, Lieferungen ins Ausland erfolgen sollen, der Besteller seinen Geschäftssitz im Ausland hat oder sonstige Gründe vorliegen, welche zu Zweifeln an fristgerechter Zahlung nach Lieferung Anlass geben.
- Die Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem wir über den geschuldeten Betrag verfügen können. Bei Annahme von Schecks gilt die Zahlung dann als erfolgt, wenn nach Vorlage des Schecks innerhalb einer angemessenen Frist dieser eingelöst und uns gutgebracht ist.
- Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt
- Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ein oder wird eine solche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss erkennbar und sind dadurch unsere Zahlungsansprüche gefährdet, so sind wir berechtigt, die weitere Vertragsausführung zu verweigern, bis der Besteller die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheiten für sie leistet. Gerät der Besteller mit Zahlungen in Verzug, werden sämtliche Forderungen gegen ihn, gleich ob sie schon in Rechnung gestellt worden sind oder nicht, sofort fällig.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Rechte des Bestellers sind nur mit unserer schriftlichen Zustimmung abtretbar.
§ 4 Lieferzeit – Lieferumfang
- Ist eine Frist für die Durchführung des Auftrags durch uns angegeben bzw. mit dem Besteller vereinbart, so beginnt diese mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang sämtlicher vom Besteller für die Auftragsabwicklung gemäß der Auftragsbestätigung, dem Angebot oder Einzelvertrag zu erbringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstige Informationen, insbesondere nicht vor der Abklärung der in der der Auftragsbestätigung, dem Angebot oder Einzelvertrag oder anderweitig in der Kommunikation im Vorfeld des Auftrage benannten technischen Fragen. Ergeben sich im Nachgang solche Fragen oder ergibt sich im Nachgang die Notwendigkeit von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder sonstige Informationen, so werden wir den Besteller hierüber in Textform informieren. Etwaige Lieferfristen verlängern sich um die Zeit, welcher der Besteller für die Mitwirkung an der Klärung dieser Themen benötigt.
- Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Soweit wir durch besondere Umstände wie Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, unvorhergesehene technische Schwierigkeiten, Verzögerungen auf Grund von zoll- bzw. exportrechtlichen Prüf- und Genehmigungsverfahren oder sonstiger Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen, die außerhalb unseres Verantwortungsbereiches liegen und die nachweislich erheblichen Einfluss auf unsere Erfüllung der Leistungspflicht haben, an der rechtzeitigen Vertragserfüllung gehindert werden, verlängert sich die Lieferfrist für die Durchführung des Auftrages um den jeweiligen Zeitraum zwischen Entstehung und Behebung des Hindernisses. Dies gilt auch, wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten oder Subunternehmen eintreten. Wir verpflichten uns, im Falle eines Leistungshindernisses dem Besteller unverzüglich sowohl von der Entstehung wie auch von der Behebung des Hindernisses Mitteilung zu machen. Die Vereinbarung des Selbstbelieferungsvorbehalts nach § 2 Ziffer 4 wird von vorstehendem Absatz nicht berührt.
- Nachträgliche, mit uns vereinbarte Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Bestellers führen zu einer angemessenen Verlängerung vereinbarter Termine und Fristen.
- Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Vorzeitige Lieferungen oder Leistungen sind zulässig, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart wurde.
- Der Besteller ist verpflichtet, bei Verzögerungen der Lieferung, innerhalb einer angemessenen Nachfrist die Lieferung anzunehmen.
- Aus fertigungstechnischen Gründen behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der bestellten Stückzahl, mindestens jedoch von einem Stück vor.
- Erfolgen bei Abrufaufträgen die Abrufe durch den Besteller nicht innerhalb der vereinbarten Fristen, sind wir berechtigt, die nicht abgerufene Menge auszuliefern und zu berechnen.
§ 5 Gefahrenübergang
- Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe, soweit die Versendung gewünscht ist, mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Besteller über.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem er in Annahmeverzug gerät.
§ 6 Mitwirkung des Bestellers
- Der Besteller teilt uns einen Ansprechpartner, eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse mit, unter der die Erreichbarkeit des Ansprechpartners gewährleistet ist. Dieser Ansprechpartner muss durch den Besteller bevollmächtigt sein, die im Rahmen der Auftragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Gleichfalls benennen wir dem Besteller einen Ansprechpartner, der die für die Auftragsabwicklung erforderlichen Entscheidungen treffen oder unverzüglich herbeiführen kann.
- Ist kein Ansprechpartner in gesonderter Form benannt worden, so gilt der in der Bestellung aufgeführte Bevollmächtigte des Bestellers als der gemäß Ziffer 1 geregelte Ansprechpartner.
- Erfordert die Erbringung vereinbarter Leistungen eine Mitwirkung des Bestellers, hat dieser sicherzustellen, dass uns alle erforderlichen und zweckmäßigen Informationen und Daten rechtzeitig sowie in erforderlicher Qualität zur Verfügung gestellt werden.
- Kommt der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig der nicht rechtzeitig nach, verlängert sich die Leistungsfrist entsprechend, bis der Besteller seinen Mitwirkungspflichten genügt. Weiterhin hat der Besteller uns gegenüber verursachten Mehrkosten, Aufwendungen und Schäden zu ersetzten, es sei denn, der Besteller hat seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
§ 7 Liefergegenstand und Abnahme
- Unsere Angaben über Maße, Gewichte, Leistungen und Material erfolgen sorgfältig, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für amtliche Konstruktionsangaben und -vorschläge. Änderungen auf Grund der technischen Entwicklung behalten wir uns vor.
- Abnahmebedürftige Leistungen: Individuell für den Besteller entwickelte Software, Anpassungsleistungen, Integrationsleistungen sowie kundenspezifisch gefertigte Hardware sind abnahmebedürftige Leistungen im Sinne der §§ 640 ff. BGB. Serienhardware unterliegt keiner gesonderten Abnahme, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
- Der Besteller stellt rechtzeitig eine geeignete Testumgebung, Testhardware, Testdaten sowie qualifiziertes Personal bereit, um Funktions- und Integrationstests ordnungsgemäß durchführen zu können.
Unterbleibt dies, verlängern sich alle Fristen angemessen und der Besteller trägt die daraus entstehenden Mehrkosten. - Vienco zeigt dem Besteller die Abnahmebereitschaft schriftlich oder in Textform an und stellt die Leistung über ein geeignetes Medium (z. B. Repository, Datenträger, geschützten Downloadbereich) bereit.
- Die Abnahme erfolgt auf Grundlage der vereinbarten Spezifikationen und – sofern keine Spezifikationen vorliegen – anhand der vertraglich vorausgesetzten üblichen Beschaffenheit. Der Besteller ist verpflichtet, die Leistung unverzüglich nach Bereitstellung zu testen. Abnahmekriterien sind insbesondere:
– Funktionsfähigkeit der Software im vorgesehenen Betriebsszenario,
– Kompilierbarkeit und Ladefähigkeit bei eingebetteten Systemen,
– Reproduzierbarkeit und Nachvollziehbarkeit gemeldeter Mängel,
– Übereinstimmung mit schriftlich vereinbarten Leistungsmerkmalen. - Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung die Abnahme schriftlich oder in Textform zu erklären oder wesentliche Mängel schriftlich mitzuteilen.
Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn
– der Besteller die Leistung produktiv nutzt, wobei eine produktive Nutzung insbesondere vorliegt, wenn der Besteller die Software nicht ausschließlich zu Testzwecken verwendet, oder
– der Besteller die Abnahmefrist verstreichen lässt, ohne wesentliche Mängel zu rügen. Unerhebliche oder rein optische Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. - Der Besteller hat wesentliche Mängel hinreichend konkret zu beschreiben, einschließlich der Schritte zu ihrer Reproduzierbarkeit, der eingesetzten Systemumgebung sowie etwaiger Fehlermeldungen. Nicht reproduzierbare Mängel gelten als unerheblich.
- Vienco ist berechtigt, in sich abgeschlossene Teilleistungen zur Teilabnahme vorzulegen. Teilabnahmen wirken hinsichtlich des jeweiligen Teils werkvertraglich wie eine Gesamtabnahme.
- Abnahme oder Abnahmefiktion werden in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert. Das Protokoll kann auch in Textform übermittelt werden.
- Mit der Abnahme endet die Erfüllungsphase und beginnt die Gewährleistungsfrist. Die Abnahme bestätigt, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgerecht erbracht wurde.
§ 8 Mängelgewährleistung
- Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten, soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, die gesetzlichen Vorschriften der §§ 434 ff., 633 ff. BGB. Diese Vorschriften gelten unabhängig davon, ob der Vertrag als Kauf-, Werk- oder Dienstvertrag zu qualifizieren ist; im Zweifel hat bei individuell entwickelter Software der Werkvertragscharakter Vorrang.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab Übergabe der Hardware oder ab Abnahme der Software. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.
- Der Besteller hat die gelieferte Ware oder bereitgestellte Software unverzüglich nach Ablieferung bzw. Bereitstellung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen (§ 377 HGB). Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt.
- Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln ist Vienco nach eigener Wahl zunächst zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Vienco ist berechtigt, zwei Nachbesserungsversuche vorzunehmen. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder wird sie verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen bei unerheblichen Mängeln.
- Der Besteller hat Vienco zur Durchführung der Nacherfüllung die beanstandete Ware oder Software einschließlich einer Beschreibung der Mängelsymptome zur Verfügung zu stellen. Stellt sich heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, trägt der Besteller die entstandenen Prüf- und Transportkosten.
- Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs oder der Abnahme trägt der Besteller. Bei Software obliegt dem Besteller insbesondere der Nachweis, dass ein gemeldeter Fehler reproduzierbar ist und nicht auf unsachgemäße Bedienung, Eingriffe Dritter oder systemfremde Einflüsse zurückzuführen ist.
- Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Vienco GmbH über. Für im Rahmen der Nacherfüllung gelieferte Ersatzware oder nachgebesserte Software beginnt keine neue Verjährungsfrist; die ursprüngliche Frist läuft weiter.
- Weitere Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit sich aus § 9 (Haftung) nichts anderes ergibt.
§ 9 Rücktrittsrecht des Bestellers und sonstige Haftung des Verkäufers
- Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, soweit die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang gemäß § 5 endgültig unmöglich wird oder die Lieferung innerhalb einer angemessenen, vom Besteller zu setzenden Frist, die einen Monat nicht unterschreiten darf, nicht erfolgt, es sei denn, das Leistungshindernis ist vom Besteller zumindest überwiegend zu verbeten oder es handelt sich um einen Fall nach § 4 Absatz 3 vorliegender Bestimmungen. Soweit Teilleistungen möglich sind, die für den Besteller auch nach Beendigung des Vertrages im Übrigen verwertbar sind, beschränkt sich das Rücktrittsrecht auf die noch nicht geleisteten Teile.
- Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Sind bereits Teilleistungen im Sinne des Absatz 1 erbracht, besteht auch insoweit ein Vergütungsanspruch.
- Nimmt der Besteller oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vor, entfällt unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Die Regelung des § 8 bleibt hiervon unberührt.
- Wir haften unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
- Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten: Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf), und zwar beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
- Für alle Ansprüche auf Schadenersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die aufgrund vorstehender Ziffer gegen uns geltend gemacht werden, gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese Frist beginnt mit dem in § 199 Absatz 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Absatz 3 und Absatz 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein
- Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
- Eine weitergehende Haftung über die Haftung aus den vorstehenden Ziffern 4.-7. ist ausgeschlossen.
- Eine Verwendung von RoHS-konformen Alternativartikeln zur Fertigung des Liefergegenstandes durch uns ist, auch ohne ausdrückliche dahingehende Freigabe durch den Besteller in jedem Einzelfall unter der Maßgabe zulässig, da die technische Produktspezifikation als solche, abgesehen von prozesstechnischen (z.B. Verarbeitungstemperaturen) und materialtechnische (RoHS-Stoffgrenzwerten) unvermeidbaren Modifikationen, für die jeweils zu Herstellung des Liefergegenstandes durch uns verwendeten Alternativartikel unverändert bleibt. Wir weisen darauf hin, dass der Besteller verpflichtet ist, die Vorschriften der EU-Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und 2002/96/EG (WEEE) sowie der in deren Ausführung ergangenen nationalen Vorschriften (Deutschland: ElektroG) zu beachten und insbesondere für die Einhaltung der entsprechenden Verwendungs- und Entsorgungsvorgaben verantwortlich ist.
- Der Besteller hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass die durch ihn von uns bezogenen Produkte oder Teile davon nicht nationalen bzw. internationalen Ausfuhr- bzw. Importbeschränkungen unterliegen. Sollten Produkte oder Teile davon einer Ausfuhr- bzw. Einfuhrbeschränkung unterliegen, hat der Besteller auf eigene Kosten die notwendigen Ausfuhr- bzw. Einfuhrlizenzen zu beschaffen. Der Besteller stellt uns bei festgestellten Verstößen gegen Export- bzw. Importbeschränkungen von jeder Haftung und Verantwortung im Außenverhältnis – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausdrücklich frei. Im Fall der Zuwiderhandlung trägt der Besteller ferner sämtliche um daraus entstehenden Schäden. Wir übernehmen keine Haftung für Lieferverzögerungen, die sich aus nationalen bzw. internationalen Ausfuhrbeschränkungen ergeben oder dafür, dass eine Lieferung aufgrund von nationalen bzw. internationalen Ausfuhrbeschränkungen überhaupt nicht durchgeführt werden kann. Eine Entschädigungs- oder Schadenersatzpflicht trifft uns in diesem Fall nicht.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Dies gilt nicht bei immateriellen Leistungen (z.B. Software). Ist Gegenstand des Vertrages die Erstellung und/oder Zurverfügungstellung von Software so verbleiben sämtliche Nutzungsrechte an der gelieferten Software bis zur vollständigen Zahlung aller aus dem Vertrag geschuldeten Vergütungen bei Vienco. Erst mit vollständiger Bezahlung erhält der Kunde die im Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen oder – soweit technisch möglich – die Nutzung gelieferter oder entwickelter Software zu verhindern. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes oder die Sperrung der Software durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch uns liegt hingegen stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist an die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich ich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln: Insbesondere ist er verpflichtet diesen auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, er nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Liegt aber einer dieser Fälle vor, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenstanden untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, und dass als vereinbart gilt, dass der Besteller uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Besteller tritt auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn an uns ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
- Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Schutzrechte
- Alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Designs, Topographien, Rechte an Erfindungen sowie sämtliches technisches und betriebsbezogenes Know-how der Vienco GmbH („Schutzrechte“) verbleiben ausschließlich bei Vienco. Der Besteller erhält hieran keinerlei Rechte, es sei denn, dies wurde ausdrücklich und schriftlich vereinbart.
- Schutzrechte des Bestellers werden von Vienco nur insoweit genutzt, als dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages erforderlich ist. Vienco erhält hieran kein weitergehendes Nutzungs- oder Verwertungsrecht, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Macht ein Dritter gegenüber dem Besteller Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend, hat der Besteller Vienco hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Besteller wird derartige Ansprüche nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vienco GmbH anerkennen. Vienco ist berechtigt, die Abwehr solcher Ansprüche selbst zu übernehmen.
- Patent-, Design- oder sonstige technische Schutzrechte sowie das technische Know-how der Vienco GmbH, die nicht spezifisch für den Besteller entwickelt wurden, bleiben vollständig im Eigentum der Vienco GmbH, unabhängig davon, ob sie während der Vertragserfüllung weiterentwickelt oder angepasst wurden. Eine Nutzung solcher Schutzrechte durch den Besteller ist ausschließlich im Rahmen der vertraglich eingeräumten Rechte an den jeweiligen Arbeitsergebnissen zulässig.
- Die Regelungen dieses Paragraphen betreffen ausschließlich gewerbliche Schutzrechte. Urheberrechtliche Nutzungsrechte sowie die Verwendung von im Projekt gewonnenem Know-how werden ausschließlich in § 12 geregelt.
§ 12 Nutzungsrechte an Software
- Sämtliche urheberrechtlichen, leistungsschutzrechtlichen und sonstigen Rechte an von Vienco entwickelter oder bereitgestellter Software, Quellcode, Objektcode, Datenbanken, Dokumentationen, Konzepten sowie an allen im Rahmen der Vertragserfüllung erbrachten Arbeitsergebnissen verbleiben – vorbehaltlich einer ausdrücklich eingeräumten Nutzung – ausschließlich bei der Vienco GmbH.
- Der Besteller erhält an der individuell für ihn entwickelten Software ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht in dem Umfang, der zur bestimmungsgemäßen Nutzung des konkret geschuldeten Arbeitsergebnisses erforderlich ist. Weitergehende Rechte werden nicht eingeräumt.
- Vorbestehende Softwarekomponenten, Frameworks, Bibliotheken, Tools, Module, Algorithmen sowie sämtliche technischen und organisatorischen Verfahren der Vienco GmbH („Background Technology“) bleiben in vollem Umfang Eigentum der Vienco GmbH. Vienco ist berechtigt, diese Background Technology unabhängig vom Vertrag weiterhin zu nutzen, weiterzuentwickeln und Dritten zur Verfügung zu stellen.
- Vienco ist berechtigt, sämtliche während eines Projekts gewonnenen oder vertieften Erfahrungen, Erkenntnisse, technischen Verfahren, Methoden, Prozesstechniken sowie sonstiges Know-how frei zu verwenden, auch in Projekten für andere Kunden. Dies gilt insbesondere für Konzepte, Architekturen, Algorithmen, technische Lösungen und Entwicklungen, die nicht spezifisch oder ausschließlich für den Besteller bestimmt sind.
Eine Verletzung von Rechten des Bestellers liegt nicht vor, solange
– kein vom Besteller bereitgestellter Quellcode,
– keine ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Unterlagen und
– keine ausschließlich für den Besteller erstellten urheberrechtlichen Werke
offengelegt oder wiederverwendet werden. - Dem Besteller werden keine ausschließlichen Rechte an im Projekt entwickelten Methoden, Konzepten, Know-how oder technischen Lösungen eingeräumt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die freie wirtschaftliche Tätigkeit der Vienco GmbH bleibt durch den Vertrag in keiner Weise eingeschränkt.
- Der Besteller darf die von Vienco überlassene Software weder verändern, dekompilieren, übersetzen, zurückentwickeln noch Dritten zugänglich machen oder als Grundlage zur Entwicklung eigener Software verwenden, es sei denn, dies ist gesetzlich zwingend zulässig oder ausdrücklich schriftlich gestattet.
- Für Zwecke der Datensicherung darf der Besteller eine angemessene Anzahl von Sicherungskopien erstellen. Kopien sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originalträgers zu versehen.
- Im Falle einer unbefugten Nutzung oder Verwertung über den vertraglichen Umfang hinaus behält sich Vienco die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen vor.
§ 13 Datenschutz – Geheimhaltung
- Die Vienco GmbH verarbeitet im Rahmen der Zweckbestimmung personenbezogene Daten gem. den gesetzlichen Bestimmungen aus Bundesdatenschutzgesetz und EU- Datenschutzverordnung. Die in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sind geregelt in der Datenschutzerklärung, die auf https://www.vienco.de/Datenschutzerklaerung zur Einsicht bereitgestellt wird. Die aktuellen Datenschutzbestimmungen für den Besuch unserer Webseite können an dieser Stelle ebenfalls eingesehen werden.
- „Vertrauliche Informationen“ im Sinne der nachstehenden Ziffern sind alle Informationen, die
– ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder
– deren Vertraulichkeit sich aufgrund ihrer Art ergibt,
– die einer Partei im Zusammenhang mit dem Vertrag offengelegt werden.
Nicht als vertraulich gelten Informationen, die
– ohne Verstoß gegen diesen Vertrag öffentlich bekannt sind oder werden,
– bereits rechtmäßig im Besitz der empfangenden Partei waren,
– der empfangenden Partei rechtmäßig von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht wurden oder
– von der empfangenden Partei unabhängig und ohne Rückgriff auf vertrauliche Informationen entwickelt wurden. - Jede Partei verpflichtet sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei
– streng vertraulich zu behandeln,
– ausschließlich zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zu verwenden und
– Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, wie dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist und diese Dritten zuvor schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet wurden. - Die Parteien sind verpflichtet, vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff zu schützen und mindestens denjenigen Schutz zu gewährleisten, den sie für eigene vertrauliche Informationen vergleichbarer Bedeutung anwenden.
- Die Geheimhaltungspflicht begründet keinerlei Einschränkung des Rechts der Vienco GmbH,
– eigenes technisches, organisatorisches oder betriebswirtschaftliches Know-how,
– Methoden, Prozesse, Erfahrungen, technische Lösungsansätze,
– im Rahmen der Leistungserbringung erworbene oder vertiefte Kenntnisse
frei zu verwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen des Bestellers im Sinne von Ziffer 2. offenbart oder genutzt werden. - Auf Verlangen der offenlegenden Partei, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertrages, sind vertrauliche Informationen einschließlich Kopien, Datenträgern oder Ausdrucken zurückzugeben oder – sofern technisch möglich – sicher zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
- Protokolle und Dokumentationen der Leistungserbringung, die nicht vertrauliche Informationen des Bestellers enthalten, verbleiben bei Vienco.
- Die Geheimhaltungsverpflichtungen gelten zeitlich unbeschränkt.
- Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht, wenn eine Partei durch Gesetz, behördliche Anordnung oder gerichtliche Entscheidung zur Offenlegung verpflichtet ist. Die offenlegende Partei informiert die andere Partei – soweit rechtlich zulässig – hiervon unverzüglich.
- Bei schuldhaften Verstößen gegen diese Geheimhaltungsverpflichtungen ist Vienco berechtigt, einen entstandenen Schaden geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.
§ 14 Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Vienco GmbH; wir sind jedoch berechtigt den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch Erfüllungsort.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht: CISG) ist ausgeschlossen.
§ 15 Schriftform
- Sämtliche Vereinbarungen und Verträge, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, bedürfen der Schriftform.
§ 16 Teilnichtigkeit
- Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt diese die Wirksamkeit der Bestimmung im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, vielmehr, anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. Entsprechend ist zur Ausfüllung etwaiger Vertragslücken zu verfahren.